09.11.2021 | Die vollständige Fassung der aktuellen COVID-19-Maßnahmenverordnung wurde mit heutigem Datum, 09.11.2021 veröffentlicht und bringt 2G auch im Sport.

Kurz zusammengefasst lässt sich sagen, dass überall, wo bisher 3G gegolten haben, nun 2G gilt. Überall? Fast überall! Aber der Reihe nach:

  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind von der G-Nachweispflicht ausgenommen und müssen somit kein Testergebnis vorweisen. Das ist die große Überraschung der aktuellen Verordnung, die bei den aktuell hohen Infektionszahlen gerade bei Kindern und Jugendlichen unverständlicherweise eine Lockerung statt eine Straffung bedeutet. Ob das beabsichtigt war bzw. welche Absicht dahinter steht, kann nur gemutmaßt werden.
  • Für Kinder und Jugendliche zwischen 12 und 15 Jahren (schulpflichtiges Alter) gilt: Der Ninja-Pass wird dem 2G-Nachweis gleichgestellt und gilt daher auch als Zutrittsnachweis bei sportlichen Veranstaltungen (Training, Wettkämpfe) – auch am Wochenende.
  • Nach Beendigung des neunten Schuljahres müssen auch Jugendliche über einen 2G-Nachweis verfügen, um Veranstaltungen und Orte besuchen zu dürfen, an denen 2G gilt.
  • Erwachsene müssen ohnehin einen 2G Nachweis erbringen.

Das heißt, alle Kinder und Jugendliche ab 12 Jahren sowie Erwachsene, die nicht unter die Spitzensportlerregelung (siehe unten) fallen, müssen ab sofort einen 2G Nachweis (geimpft oder genesen bzw. Ninja-Pass für 12-15-Jährige) erbringen, um am Training teilnehmen zu können!
Den Medienberichten zufolge bis 6. Dezember (in der Verordnung steht kein Endedatum dieser Regelung) gilt eine Übergangsfrist: Im Moment reicht auch der Erststich mit einem in Österreich zugelassenen Impfstoff in Verbindung mit einem negativen PCR-Test (72 h nach Abnahme gültig).

Obige Regelungen sind der bundesweiten Verordnung und den Infos des Sozialministeriums entnommen! Eventuell davon abweichende (strengere) Regelungen je nach Bundesland (Wien!) sind hier unberücksichtigt.

Sonderregel für Spitzensportler

Die große Ausnahme: Alle, die unter die Spitzensportlerregelung nach bekannter und unveränderter Definition fallen, dürfen nach wie vor einen 3G Nachweis erbringen. Sie dürfen daher auch getestet sein. Laut § 1, Abs (2), lit. 3 & 4 der aktuellen Verordnung gelten PCR-Tests (ab der Abnahme für 72 h gültig) und Antigen-Tests (ab der Abnahme für 24 h gültig). Damit sind sie den Arbeitsstätten Berufstätiger gleich gestellt, da man ja eigentlich nur "berufstätige" Spitzensportler im engeren Sinn beabsichtigt hat. Allerdings sind durch die Referenz aufs Bundessportförderungsgesetz (§ 3 Z 6 BSFG 2017) in § 7 (4) der Verordnung jedoch wie gehabt alle gemeint, die nationale oder internationale Spitzenleistungen anstreben.

Wir rufen weiterhin dazu auf, die gültigen Regelungen aus Verantwortungsbewussten den anderen gegenüber strikt einzuhalten und hoffen, dass bald wieder leichtere Beschränkungen gelten werden.
Jede(r) von uns ist dazu aufgerufen, ihren/seinen Beitrag zu leisten. Nach derzeitigem Stand ist die Impfung das beste Mittel, um dieses Ziel als Gemeinschaft und für die Gemeinschaft zu erreichen!

Bericht von Klaus Ondrich
Foto von Gerd Altmann via Pixabay

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