18.05.2021 mit Update 25.05.2021 | Es wurde ja immer versprochen, dass Sportarten wie die Leichtathletik oder andere von der durchgehenden Nachweispflicht einer geringen epidemiologischen Gefahr (z.B. Testen) ausgeschlossen sind und dass diese nur für Sportarten gilt, bei denen es zu längerer Interaktion wie bei Mannschaftssportarten und Kontaktsportarten kommt.
Leider ist von diesen Präzisierungen in der sogenannten COVID-19-Öffnungsverordnung nichts mehr zu finden und so gilt diese Nachweispflicht für alle Sportarten (Testpflicht etc.), also auch für uns in der Leichtathletik. Auch der ÖLV zeigt sich in seinem Artikel darüber sehr irritiert.

Uns ist bewusst, dass die uns allen auferlegten Regelungen nicht den allgemeinen Ankündigungen und Versprechungen über Öffnungen und Erleichterungen entsprechen, außer dass wieder alle Altersklassen, auch Erwachsene, in Gruppen trainieren dürfen. Leider sind wir gezwungen, die nächsten Wochen damit zu leben.

Folgende Regelungen gelten also ab dem Mittwoch, 19.5. durch die geltende Verordnung bzw. durch die Regelungen, die das BSFZ Südstadt für alle Mieter ausgegeben hat:

Nachweis des geringen epidemiologischen Risikos

Die Pflicht, seine "geringe epidemiologische Gefahr" nachzuweisen und diesen Nachweis beim Training bei der Hand zu haben, gilt in folgender Weise.  §1 listet die Arten des Nachweises auf, wie die Gültigkeit von 24h eines behördlich erfassten Selbsttests, 48h für einen ein Antigentest oder 72h für einen PCR-Test. Die übrigen Nachweise nach überstandener Erkrankung oder nach einer Impfung können aus Platzgründen in der Verordnung im §1 nachgelesen werden.

  • Für Athlet*innen, außer für Volksschüler und bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, ist bei jedem Training dieser Nachweis je nach Laufzeit erneuert zu erbringen.
    Bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen gelten die Pickerlbestätigungen über die dort durchgeführten Selbsttests aus der Schule für 48h (ja, Schultests gelten 48h!), die sie vorzeigen müssen, so sie nicht mehr in die Volksschule gehen bzw. das 10. Lebensjahr vollendet haben!
  • Trainer*innen haben drei(!) Möglichkeiten:
    1. Diesen Nachweis nie erbringen (= nie testen), dafür müssen sie während des Trainings immer eine FFP2-Maske tragen!
    2. Wie bisher einmal alle sieben Tage zu testen und damit den Nachweis zu erbringen und während des Trainings einen Mund-Nasenschutz tragen.
    3. Wie Athlet*innen bei jedem Training getestet sein (= den Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr erbringen  – 3Gs: Getestet, Geimpft, Genesen) und dafür während des Trainings keine Maske tragen.

Diese Nachweispflicht gilt auch für einzelne Athlet*innen bei eigenständigem Training!

Für Veranstaltungen im Spitzensport gilt nach wie vor die Siebentagesfrist für diese Nachweise für beteiligte Athlet*innen und Trainer*innen, dafür ist ab 19.5. die laufende Kontrolle des Präventionskonzepts durch einen Arzt verpflichtend, was nur heißen kann, dass bei jedem Training und bei jedem (kleinen) Meeting ein Arzt anwesend sein müsste und diese Kontrollen durchführen müsste. Das führt auch verbandsseitig zu großem Kopfzerbrechen bzgl. der Meisterschaften.

Maskenpflicht

Update 25.05.2021: Laut der neuesten Novelle gilt die Maskentragepflicht auf nicht öffentlichen Sportanlagen nur mehr in Innenräumen außer in Feuchträumen. Die Maskenpflicht auf nicht öffentlichen Sportstätten im Freien ist damit gefallen! Zuschauer sind seitens des BSFZ weiterhin nicht zugelassen.

Trainer müssen während des Trainings keine Maske tragen, wenn sie bei jedem Training den Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr erbringen (ohne geimpft oder genesen zu sein, heißt das immer getestet zu sein).

Gruppentraining für Erwachsene möglich

Das Gruppentraining ist nun auch für alle Altersgruppen möglich, also auch wieder für Erwachsene.

Gruppengröße im Freien

Im Freien gelten nach §13 (10) 9. auf nicht öffentlichen Sportanlagen "sportarttypische Gruppengrößen":  eine sehr frei interpretierbare und unklare Angabe. Wir arbeiten daher mit unseren bekannten und erprobten Gruppengrößen weiter, sind aber auf dem Gelände des BSFZ nicht an fixe Obergrenzen gebunden.

Maximale Personenanzahl in den Innenbereichen

Kraftkammer der 3-fach Halle: 12 Personen
Kraftkammer im Haupthaus: 10 Personen

Maximale Personenanzahl außerhalb nicht öffentlicher Sportstätten

Wichtig für Laufgruppen ist, dass außerhalb nicht öffentlicher Sportstätten wieder andere Regeln gelten. Nämlich die allgemeinen zu "Zusammenkünften" aus § 13. Demzufolge dürfen maximal 10 Personen aus verschiedenen Haushalten plus maximal 10 Minderjährige auf öffentlichem Grund Sport betreiben. D.h. eine Erwachsenenlaufgruppe bestehend aus 15 Personen darf innerhalb des BSFZ Südstadt in dieser Gruppenstärke trainieren, aber nicht zu fünfzehnt gemeinsam draußen laufen gehen, da außerhalb des BSFZ maximal 10 (erwachsene) Personen erlaubt sind!

Zutrittsregeln allgemein

Jede(r) die/der eine nicht öffentliche Sportstätte betritt und bei der/dem es "voraussichtlich zu einer längeren Interaktion zu anderen Personen kommt", muss einen Nachweis seiner "geringen epidemiologischen Gefahr" erbringen (siehe §8 (4)). Die Trainer müssen für ihre Gruppen das Zutrittsformular des BSFZ Südstadt ausfüllen und die Art des jeweiligen Nachweises von Athlet*innen eintragen und diese damit gesammelten Kontaktdaten (Name, Telefonnummer, E-Mail (wenn vorhanden), Datum des Betretens/Verlassens der Anlage) vor dem Training beim Platzwart abgeben. Telefonnummer des Platzwarts: 02236/26 833 161

Daraus ergibt sich: Die Nachweise sind zum Training jedes Mal mitzubringen, bzw. dem Trainer zu übermitteln, wie er/sie sich das in der Gruppe ausmacht.

Zutrittsregeln outdoor

Wir treffen uns wie bisher in den Gruppen, die die Trainer*innen in ihren jeweiligen Gruppen bekannt gegeben haben, verteilt auf der Leichtathletikanlage des BSFZ Südstadt. die Trainer*innen kontrollieren dann die Nachweise der geringen epidemiologischen Gefahr und vervollständigen damit das BSFZ Zutrittsformular, das sie dann beim Platzwart abgeben. Telefonnummer des Platzwarts: 02236/26 833 161

Zutrittsregeln indoor

Die Eingänge zu den Innenräumlichkeiten des BSFZ Südstadt sind versperrt. Um zum Training gruppenweise in die Kraftkammer zu gelangen, müssen wir uns vor dem BSFZ nach Info des/der Trainer*in treffen, wie für Outdoor das BSFZ Zutrittsformular ausfüllen, dieses beim Platzwart abgeben und diesen um Einlass zur Kraftkammer etc. bitten. Auch Einzelsportler, die Kraftkammer nutzen, müssen sich an dieses Prozedere inkl. selbständigem Ausfüllen und Abgeben des Zutrittsformulars halten. Wenn Athleten einer Gruppe ohne Aufsicht der/des Trainer*in die Kraftkammer benutzen wollen, empfiehlt sich dringend das interne Absprechen zwischen diesen Personen, um das Einlassen nicht für alle einzeln durchführen zu müssen.
Telefonnummer des Platzwarts: 02236/26 833 161

Garderoben und Duschen

Die Benutzung der Garderoben und Duschen stehen zur Verfügung, auch wenn das BSFZ die Körperpflege zu Hause empfiehlt. In den Garderoben herrscht laut Verordnung Maskenpflicht, in den Feuchträumen nicht.

Nutzung der Anlagen durch einzelne ohne Gruppenzugehörigkeit

Die Nutzung der LA Anlagen sowie der Innenbereiche wie Kraftkammern durch einzelne Vereinsathlet*innen ohne Gruppenzugehörigkeit ist möglich. Jedoch müssen diese ebenfalls dieses Formular ausfüllen, beim Platzwart abgeben und dort den Nachweis der geringen epidemiologischen Gefahr erbringen. Falls der Platzwart nicht verfügbar ist, ist er über die Nummer 02236/26 833 161 erreichbar.
Das Training von vereinsexternen Athlet*innen sind lt. BSFZ Südstadt weiter nicht gestattet!

Foto von Gerd Altmann via Pixabay.

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